Zitat:
Zitat von Skipper
„§ 6.30
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge vorbehaltlich derNummer 5, Radar benutzen
- Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
- Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen
- Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sind und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal auf Empfang geschaltet haben.
- Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
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Ich verstehe das aber so, dass Kleinfahrzeuge Funk brauchen, bein denen steht nix von Radar


